Von schweren Anschlägen und deren Kollateralschäden. Folgerecht als totes Recht für lebende KünstlerInnen.
Der Countdown läuft. Bis zum Jahresende kann sich SchwarzBlauOrange noch
schützend vor den Kunstmarkt stellen, um ihn vor Folgerechtsabgaben zu
bewahren. Danach bricht das Folgerecht auch über Österreich herein: Bildende
KünstlerInnen werden ab 1. 1. 2006 einen Anspruch auf finanzielle Beteiligung
am Wiederverkauf ihrer Werke haben. Jedes Mal, wenn der Kunstmarkt für einen
EigentümerInnenwechsel eines Kunstwerks sorgt (ausgenommen ist der Erstverkauf
), soll die KünstlerIn wenige Prozent vom Verkaufserlös erhalten. So sieht es
eine EU-Richtlinie längst vor, so ist es in vielen Mitgliedstaaten schon seit Jahren
und Jahrzehnten Praxis. Die Wirtschaftskammer Wien (Branche Kunsthandel)
allerdings sieht das Folgerecht als einen „schweren Anschlag, der die Künstler
ebenso schädigt wie den Kunsthandel“.
Österreich ist eines jener Länder (neben Großbritannien,
Irland, Niederlande, Malta und Zypern), in denen ein Folgerecht zum
ersten Mal in Kraft treten wird. Damit der Kunsthandel von dem zitierten „Anschlag“
nicht so hart getroffen wird, soll die EU-Richtlinie hierzulande freilich
„auf einem möglichst niedrigen Niveau“ (so steht es in den Erläuterungen zum
Gesetzesentwurf ) umgesetzt werden. Im Klartext heißt das, dass fast alle KünstlerInnen
mit der Implementierung des Gesetzes zugleich auch wieder von Vergütungsansprüchen
ausgeschlossen werden. Das allerdings auf einer gesetzlich
abgesicherten Basis.
Die EU-Richtlinie lässt das insofern zu, als die Rahmenbedingungen
für die Mitgliedstaaten äußerst großzügig festgelegt wurden.
So können nationale Regierungen mit Ausnahme- und Einschränkungsregelungen
ganz gezielt die Bedürfnisse und Interessen einer bestimmten Klientel bedienen.
In nationalem Ermessen liegt etwa, ab welchem Verkaufserlös das Folgerecht
wirksam wird. Für Österreich heißt das laut jüngstem Gesetzesentwurf: In den
Genuss des Folgerechts sollen nur jene KünstlerInnen kommen, deren Werke
auf dem Markt ansehnliche Preise, konkret mehr als 3.000 Euro erzielen. Bei
Werken, die unter dem festgelegten Mindestverkaufspreis liegen, ist das Folgerecht
erst gar nicht anzuwenden. Der Kunstmarkt wird damit zur Entscheidungsinstanz
über KünstlerInnenrechte. Wer es nicht in die vorgegebene Preisklasse
schafft, kann natürlich auch am Weiterverkauf finanziell nicht partizipieren.
Ein Schwellenwert von 3.000 Euro ist zwar gerade
noch richtlinienkonform, jedoch fern von europäischen Standards. In den meisten
Mitgliedstaaten ist der ausschlaggebende Mindestverkaufspreis aktuell zwischen
15 und 300 Euro festgelegt. Belgien und Spanien liegen mit 1.239 Euro bzw.
1.800 Euro bereits fernab der gängigen Praxis. Nicht nur zahlreiche KünstlerInnen,
auch manche künstlerische Techniken, die üblicherweise niedrigere Preise
erzielen, werden durch einen hoch angesetzten Schwellenwert ausgeschlossen.
Sozialversicherung für alle statt Folgerecht für wenige!
Künstlerische Praxen, die sich überhaupt fernab des Kunstmarkts bewegen, sind
grundsätzlich kein Gegenstand des Folgerechts. Ausgleichende Einnahmemöglichkeiten
aus Urheberrechten sind für diese KünstlerInnen nicht vorgesehen.
In seiner Grundidee ist das Folgerecht ausschließlich an dem materiellen Werkstück
und seinem kommerziellen Wert auf dem Kunstmarkt orientiert. Ursprünglich
in Frankreich 1920 eingeführt, sollte es Witwen und Kinder von im 1. Weltkrieg
gefallenen Künstlern finanziell absichern helfen. Aber auch die brotlose
KünstlerIn, die in jungen Jahren mit ihrer Kunst kaum etwas verdiente, sollte
später, sofern es ihre Werke zu Ruhm und Geld brachten, am finanziellen Erfolg
ihrer Werke Anteil haben. In den meisten Fällen verstarben die KünstlerInnen
allerdings weiterhin wenig begütert, während ErbInnen (das können auch Stiftungen,
MäzenInnen etc. sein) nach deren Tod profitierten. Die Idee einer finanziellen
Beteiligung zum sozialen Aufstieg blieb zumeist Idee. Für zeitgenössische
KünstlerInnen der unterschiedlichen Epochen war das Folgerecht nie eine
relevante Größe. Eine entscheidende Gesetzesänderung erfolgte Mitte der
1950er Jahre. Frankreich adaptierte das Folgerecht: Folgerechtsvergütungen sollten
ausschließlich bei Kunstverkäufen in Auktionshäusern anfallen, Galerieverkäufe
wurden vom Folgerecht ausgenommen und im Gegenzug fortan zu einer
Beitragsleistung zur Sozialversicherung von KünstlerInnen verpflichtet – eine
Prioritätensetzung, die heute ebenso plausibel erscheint wie vor einem halben
Jahrhundert.
Obwohl das eine das andere nicht ausschließt (siehe
Deutschland), stellt sich bei der Umsetzung der Folgerecht-Richtlinie diese Frage
nicht. Abgesehen vom Erstverkauf sind auch Galerieverkäufe zeitgenössischer
Kunst verpflichtend einzubeziehen, wobei diese beim Aufkommen von Vergütungen
stets nur Nebenschauplätze sind. Der allergrößte Teil an Folgerechtsvergütungen
steht auch heute den RechtsnachfolgerInnen zu, deren Vergütungsansprüche
bis 70 Jahre nach dem Tod der KünstlerIn bestehen. Etwa 90 Prozent
aller Folgerechtsvergütungen in Europa gehen an ErbInnen. Selbst in Deutschland
(wo – noch – ein Schwellenwert von 51 Euro gilt und durch kollektive
Rechtswahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft auch der Verwaltungsaufwand
gering bleibt) besteht eine Verhältnismäßigkeit von 1:7 hinsichtlich der
Vergütungen für KünsterInnnen zu jenen für ErbInnen, obwohl letztere deutlich
seltener vorkommen. Und je höher der festgelegte Mindesterlös ist, ab dem Folgerecht
zu greifen beginnt, umso kleiner fällt auch der Anteil für die lebenden
KünstlerInnen aus. Würde in Deutschland der Schwellenwert auf 3.000 Euro
erhöht, so würden etwa zwei Drittel der Bezugsberechtigten ihre Vergütungsansprüche
verlieren.
Folgerecht ist unabtretbar.
Selbst Geld kassieren soll die KünstlerIn aber nicht.
Das Folgerecht ist ein UrheberInnenrecht, das jeder einzelnen UrheberIn eine
Art individuellen Erfolgsbonus ermöglicht. Es ist keine Rechtsgrundlage für eine
Abgabenpflicht bei Kunstverkäufen, deren Erträge auf alle KünstlerInnen verteilt
oder für bestimmte kollektive Zwecke (z.B. zur Förderung der sozialen Absicherung
von KünstlerInnen) verwendet werden können.
Im österreichischen Gesetzesentwurf ist zwar vorgesehen,
dass nur eine Verwertungsgesellschaft Ansprüche auf Folgerechtsvergütungen
geltend machen darf. Gleichzeitig bedeutet das aber nicht, dass die Verwertungsgesellschaft
das Recht hat, Vergütungen für ALLE unter das Folgerecht
fallenden Verkäufe einzuheben. Im Klartext: KünstlerInnen wären bei einer solchen
gesetzlichen Lösung gezwungen, mit der Verwertungsgesellschaft einen
Wahrnehmungsvertrag abzuschließen, um zu ihrem Recht zu kommen. Die Verwertungsgesellschaft
wiederum wäre ausschließlich dazu berechtigt, die Rechte
jener KünstlerInnen wahrzunehmen, mit denen sie einen solchen Vertrag abgeschlossen
hat. Für alle anderen KünstlerInnen werden keine Vergütungsansprüche
wirksam.
Damit wird eine Rechtssituation geschaffen, die das
Verhältnis zwischen KünstlerIn und Kunsthandel belastet. Es entstehen zweierlei
KünstlerInnen, insbesondere aus der Perspektive des Handels: Jene, für die Vergütungen
zu bezahlen sind – und jene, bei denen frau/man sich das schenken
kann. KünstlerInnen könnten unter Druck geraten, keine Wahrnehmungsverträge
mit der Verwertungsgesellschaft zu unterzeichnen, wenn sie mit einer Galerie
zusammenarbeiten möchten. Zwar ist das Folgerecht ein unabtretbares und
unveräußerliches Recht, wahrgenommen werden muss es deshalb aber noch
lange nicht.
EU-Richtlinie: Urheberrechtlicher Schutz gegen Null verhandelt.
Der EU-Richtlinie liegen im Wesentlichen zwei Gedanken zugrunde. Erstens soll
ein „Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden KünstlerInnen
und der Situation der anderen Kunstschaffenden“, die aus der fortgesetzten
Verwertung ihrer Werke Einnahmen erzielen, hergestellt werden. Zweitens
sollen mögliche „Wettbewerbsverzerrungen und Handelsverlagerungen“ innerhalb
der Gemeinschaft abgebaut werden.
Der erste Punkt lässt sich mit dem Folgerecht nur
bedingt realisieren: Während bei UrheberInnen anderer künstlerischer Sparten
(wie bei SchriftstellerInnen, KomponistInnen etc.) bei jeder fortgesetzten Verwertung
Geld fließt, gehen bildende KünstlerInnen bis zum festgelegten
Schwellenwert leer aus. Dass die Richtlinie den nationalen Regierungen derart
großen Spielraum lässt, ist das Ergebnis erfolgreichen Lobbyings des europäischen Kunsthandels, der für die Aufweichung des ursprünglich viel höher angesetzten
Schutzniveaus verantwortlich zeichnet. Zu einem früheren Zeitpunkt war
beispielsweise vorgesehen, dass das Folgerecht zumindest ab 1.000 Euro Verkaufserlös
anzuwenden ist.
Das Anliegen mögliche „Wettbewerbsverzerrungen
und Handelsverlagerungen“ abzubauen, spielt hingegen ohnehin nur in den
oberen Preissegmenten eine Rolle. Denn wann zahlte es sich schon aus, einen
Kunstverkauf aus Kostengründen in ein anderes Land zu verlagern? In der Preisklasse
unter 3.000 Euro jedenfalls nicht. Schließlich würde bei einem Werk um
500 Euro der Folgerechtsanteil keine 20 Euro ausmachen.
Galerien: Vor dem Aus?
Die Galerien hingegen gerieren sich seit jeher als die eigentlich Geschädigten.
Jahrelang sind sie gemeinsam mit weiteren KunsthandelsvertreterInnen und mit
KollegInnen aus anderen bislang folgerechtsfreien Mitgliedstaaten gegen eine
verpflichtende Einführung des Folgerechts aufgetreten. Überlegungen, mitunter
jene Galerien, die (junge) KünstlerInnen auf dem Markt aufbauen und somit
einen Beitrag zu späteren Wiederverkäufen ihrer Werke leisten, an Folgerechtsvergütungen
zu beteiligen, konnten sich nicht durchsetzen. Gefruchtet hat die
Arbeit der Folgerecht-GegnerInnen in der Aufweichung der ersten Richtlinien-
Entwürfe – und dies stets zu Lasten der zeitgenössischen KünstlerInnen –, wo es
insgesamt betrachtet um Bagatellbeträge für den Kunstmarkt, aber mitunter
relevante Summen für die einzelnen KünstlerInnen geht.
Frei nach dem Slogan „Geht es der Wirtschaft gut,
geht es uns allen gut!“, konnten immer wieder auch KünstlerInnen als heftige
GegnerInnen des Folgerechts gewonnen werden. Denn, so die Argumentation,
den Schaden würden letztlich die KünstlerInnen davontragen. Auf dieser Logik
basieren heute auch Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf. So wettern etwa
Albertina-Manager Klaus Albrecht Schröder und der Steirische Landeshauptmann
Franz Voves (SP) unisono: Die Auferlegung dieser Vergütungspflicht sei
eine „schwerwiegende weitere finanzielle Belastung der ohnehin schon sehr
knappen Ankaufsbudgets“ und treffe daher insbesondere die Förderung der zeitgenössischen
Kunst.
Tatsächlich kann die Aufgabe von KünstlerInnen
kaum sein, mit einem Verzicht auf fortlaufende Beteiligung an den Verkaufserlösen
ihrer Arbeit dafür zu sorgen, dass es Galerien gut geht, oder dass aus der
öffentlichen Kunstförderung finanzierte Sammlungen kostenschonend – zu
Lasten der KünstlerInnen – aufgebaut werden. Die zu stellende Frage ist vielmehr,
mit welchen Exponaten der Kunsthandel seine Geschäfte machen will, wenn
nicht mit den Werken von KünstlerInnen. Sollte eine künstlerische Arbeit tatsächlich
nicht gekauft werden, weil sie statt 2.000 Euro nun 2.080 Euro kostet?
Anmerkung
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses
lag ein Gesetzesentwurf
für die Urheberrechtsgesetz-
Novelle 2005 (inkl.
Folgerecht) vor. Geplante
Beschlussfassung: Anfang
Dezember. Informationen
zum Folgerecht unter
ig bildende kunst
Daniela Koweindl
ist kulturpolitische
Sprecherin der
IG Bildende Kunst.
