Wie viel Objektivität verträgt der ORF? Zur Zensur des Dokumentarfilms „Artikel 7 – Unser Recht!“.
Im Grunde eine reine Routinesache: die Abnahme von Filmen, die der ORF im
Rahmen des Film/Fernsehabkommens gefördert hat, werden am Ende des Produktionsprozesses
noch einmal gründlich geprüft. Entweder um die Produktion abzuschließen
oder letzte Änderungen einzufordern. Schließlich muss laut Fördervertrag
jeder Film u.a. auch dem ORF-Gesetz entsprechen. Entscheidungsverantwortliche
der Rundfunkanstalt fällen ihre Urteile in mehreren Etappen:
zuerst der Rohschnitt, ein paar Monate später die Endabnahme auf inhaltlicher
und schließlich auf technischer Ebene.
Genau so war es auch im Fall des Dokumentarfilmes „Artikel 7 – Unser Recht!“.
Die Fernsehgeschichte über den Ortstafelstreit in Kärnten erhielt mit der
anstandslosen Endabnahme des TV-Masterbandes die offizielle Zustimmung des
ORF und in der Folge die letzte Förderrate überwiesen. Thomas Korschil, Eva
Simmler (Regie) und Johannes Rosenberger (Produzent) konnten sich freuen,
auch über den kurz später kommunizierten Sendetermin. Doch dann kam alles
anders: Der Film war bis heute – über ein Jahr nach der Endabnahme – nicht im
ORF zu sehen. Statt dessen nebulose Hinweise: Etwas an diesem Film sei nicht
objektiv, eine Neufassung notwendig. Was, das verrate man aber nicht. Ein Ratespiel,
Marke Küniglberg.
Weder die FilmemacherInnen noch die interessierte Öffentlichkeit haben bis
dato nähere Auskünfte über die Gründe der Nicht-Ausstrahlung erhalten. Nur im
Dezember letzten Jahres wagten ein paar ORF-MitarbeiterInnen einen Kommunikationsversuch.
Produzent Rosenberger war zu einem Privatissimum im kleinsten
Kreise ins ORF-Zentrum geladen – doch Auskunft, warum der Film angeblich
dem Objektivitätsgebot des ORF widerspreche, erhielt er wieder nicht, sondern
den guten Rat, sich um eine Rechtsvertretung zu kümmern. Mittlerweile ist der
Anwalt und Medienrechtsexperte Alfred Noll zugezogen. Detail am Rande: Die
Anwaltskosten werden vom Produzentenverband getragen. Denn dort fürchtet
man einen Präzedenzfall. Sollen ProduzentInnen in Zukunft etwa bei jeder
Zusammenarbeit mit dem ORF finanzielle Rücklagen für Eventualverbindlichkeiten
bilden, um auf Abruf ORF-Änderungswünsche erfüllen zu können? Eine solche
Vorgangsweise ist schlicht unzumutbar. Endabnahme ist Endabnahme. Hier
gilt es Rechtssicherheit zu schaffen.
Konflikt aus der Perspektive der Minderheit erzählt
„Artikel 7 – Unser Recht!“ ist kein aufrührerischer, sondern ein – in seiner politischen
Ausrichtung – offensichtlich solider Film. Sowohl eine Juristin als auch
ein Zeithistoriker waren in die Filmproduktion eingebunden. Sie haben Drehbuch
und Transkript des Filmes genau geprüft, um historische Korrektheit zu
gewährleisten bzw. die FilmemacherInnen wie ProtagonistInnen schad- und
klaglos zu halten. Die Geheimniskrämerei des ORF lässt nicht mehr als Spekulationen
über die Gründe für das plötzliche Missfallen zu. Handelt es sich um eine
einzeln getätigte Äußerung, vielleicht den ORF betreffend? Oder wird der Kärntner
Heimatdienst (KHD) bei den Wortmeldungen vermisst? „Artikel 7 – Unser Recht!“
thematisiert die, im Staatsvertrag verankerten, doch bis heute verletzten Minderheitenrechte
der Kärntner SlowenInnen. Die FilmemacherInnen stellen den Konflikt
aus der Perspektive der ProtagonistInnen der Minderheit dar – so stand es
im Konzept, auf dessen Basis die (zur Hälfte vom ORF besetzte) Jury des
Film/Fernsehabkommens ihre Förderentscheidung getroffen hat.
Bei der Suche nach Aspekten, in denen der Film das ORF-Gesetz verletzt, waren
ausschließlich die RepräsentantInnen des ORF selbst erfolgreich. Doch sie wahren
ihr Geheimnis – das ihnen offenbar erst nach erfolgter Abnahme zugeflogen
ist – wie einen kostbaren Schatz. Angeblich liegt ein Gutachten der Rechtsabteilung
vor, Einblick gibt es jedoch nicht. Nach außen wird Einigkeit verkündet:
„Alle mit diesem Film redaktionell befassten Mitarbeiter sind der übereinstimmenden
Meinung, dass dieser Film in einigen Passagen nicht dem Rundfunkgesetz
entspricht.“
Anthologie kritischer ORF-Fernsehgeschichte
Eine ganz böse Vermutung wäre, dass der ORF seine eigene Vergangenheit auf
neurotische wenn nicht gar erschrockene Weise zurückweist. Der Dokumentarfilm
von Korschil/Simmler besteht schließlich zu einem maßgeblichen Teil aus
Archivmaterialien der Institution selbst. Und aus diesen lässt sich durchaus
genüsslich die Anthologie einer kritischen Fernsehgeschichte lesen. Sendeformate,
redaktionelle Zugänge und inhaltliche Ausrichtungen, Gewichtungen von
Nachrichten über den Ortstafelsturm rechter, heimattreuer Gruppen sowie die
Einbeziehung der slowenischen Minderheitenposition – all das wirkt medienpolitisch
gesehen ganz wie die Arbeit einer kritischen und ihrem öffentlich rechtlichen
Auftrag bewussten Sendeanstalt.
Wo – wie in „Artikel 7 – Unser Recht!“ gezeigt – dazumal ein Kärtner Landeshauptmann
dadurch in die Nachrichtenbilder geriet, dass er verfassungskonform
zweisprachige Ortstafeln aufstellen ließ und sich dafür von Hitlerbärtchenträgern
beschimpfen und mit Tomaten beworfen lassen musste, da schafft das
heute ein Kärtner Landeshauptmann, weil er Ortstafeln verrücken lässt, auf dass
sie auch in Zukunft einsprachig bleiben. Analog zur radikalen politischen Wendung,
von der diese Bilder erzählen, wird auch der Umgang mit den Bildern ein
anderer. Zumindest ein vorsichtiger, wenn nicht gar opportunistischer, der sich
nach vermeintlichen Mehrheiten im Land oder auch realpolitischen Machtverhältnissen
richten könnte. Was, wenn „Artikel 7 – Unser Recht!“ ausgestrahlt
würde? Ein paar LeserInnenbriefe und Anrufe wären angesichts des Themas
schlichtes Alltagsgeschäft. Aber sonst? Was würde hier befürchtet? Dass eine
Partei, die vielleicht nur noch in eben diesem Bundesland prozentuell relevant
besteht, ein Problem damit hätte?
Der ORF wollte diesen Film …
Auch wenn wohl mit dem voranschreitenden Wahljahr immer öfter der Begriff
„Regierungsfunk“ ins Treffen geführt wird, könnte doch die Verzagtheit sowie
das Des-, vor allem aber Eigeninteresse der großen Rundfunkanstalt und ihrer
VertreterInnen der logische Grund sein, warum bei „Artikel 7 – Unser Recht!“
eine Notbremse gezogen wurde, als es dafür schon zu spät war. Denn dass der
ORF den Film wollte, steht außer Streit. Belege dafür gibt es genügend: Ein ORFRedakteur
begleitete und betreute den Film während des Entstehungsprozesses,
kam regelmäßig zu Sichtungen und brachte ORF-Erfahrung ein. Auch die Argumentation
des ORF, dass es sich hier doch um ein Projekt, das ausschließlich für
den Kinobetrieb bestimmt war, handle, ist unwahr. (Vielmehr wurde der Kinoeinsatz
erst durch das Vorgehen des ORF forciert.) Die FilmemacherInnen zahlten
für die Verwendung der ORF-Archivaufnahmen eindeutig den Tarif, der für
eine Fernsehausstrahlung bestimmt ist (das Mehrfache vom Tarif für eine reine
Kinonutzung). Der ORF wollte diesen Dokumentarfilm: Er hat ihn gefördert,
koproduziert und bei der finalen Abnahme bestätigt. Und dann wollte er ihn
nicht mehr.
Das Argument der Objektivität ist problematisch. Nicht nur im Kontext des ORF,
der hin und wieder selbst ein Problem damit zu haben scheint. Etwa, wenn ORF Chefredakteur
Walter Seledec einen Geschichtsbeitrag über ein politisches Lager
macht, dem er selbst mit offenbar höchst subjektiver Begeisterung angehört.
Oder im Fall des vom Bundeskanzleramt veranstalteten Festivals „Österreich
2005“, bei dem der ORF als ausgewiesener
(Medien-) Partner die Hofberichterstattung
für diverse Regierungsfeierlichkeiten übernahm. Der Kanzler, der zum
50jährigen Staatsvertragsjubiläum, eingerahmt von elf Stunden ORF-Programm
zum feierlichen Anlass, seine Rede an die Nation gab, bleibt in Erinnerung. Niemand
soll sich hier auf den Schlips getreten fühlen, die Hegemonie der Kräfte
optimal zu bündeln, ist der Schlüssel zum Erfolg. Gewählt wird in diesem Jahr
schließlich nicht nur der österreichische Nationalrat, sondern auch die ORFGeneraldirektion
– und dafür gilt es (nach dem Verlust der absoluten ÖVP-Mehrheit
im Stiftungsrat) Bündnisse zu schmieden.
… aber der Film soll anders sein: Nach Maßstab des ORF?
Was aber ist mit dem ORF-Gesetz und seinem Auftrag, ein differenziertes
Gesamtprogramm zu bieten? Gesellschaftlich abweichende Anschauungen und
Richtungen zu berücksichtigen? Einem demokratiepolitischen Konsens Genüge
zu tun, indem durch die Gesamtheit des Sendeprogramms Meinungsvielfalt
gewahrt und gewährleistet ist? Ist „Artikel 7 – Unser Recht!“ nicht ein wichtiger
Beitrag dafür? Hat der ORF den Film nicht sogar deshalb gefördert? Die Antwort
darauf blieb ebenso wie die Begründung für die Nicht-Ausstrahlung bislang aus.
Das vom ORF bemühte Objektivitätsgebot gegenüber „Artikel 7 – Unser Recht!“
hat der ORF für sich selbst anzuwenden: Im Programmauftrag für den öffentlichrechtlichen
Rundfunk sind entsprechende Gebote ausschließlich in Hinblick auf
die Gestaltung seiner eigenen (Informations-)Sendungen zu finden. („Der ORF
hat für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von
Nachrichten und Reportagen zu sorgen sowie bei eigenen Kommentaren, Sachanalysen
und Moderationen den Grundsatz der Objektivität zu wahren.“) Selbstverständlich
ist das Objektivitätsgebot nicht auf einzelne Filme anwendbar.
Dokumentarfilme sind künstlerische Ausdrucksformen, doch gerade diesen Status
will der ORF bei dem – auch aus verschieden Kunstförderungsbudgets finanzierten
Film – „Artikel 7 – Unser Recht!“ nun nicht mehr gelten lassen. Der Film,
so lässt die ORF-Kommunikationsabteilung wissen, „ist eine politische Dokumentation,
für die das Gebot der Objektivität und Meinungsvielfalt gilt – ebenso
wie für das gesamte Informationsangebot des ORF“.
Die Situation, die der ORF damit schafft, schadet in erster Linie ihm selbst. In
einer Situation, in der die Institution mehrfach und zunehmend unter Druck
gerät – sei es durch Kritik aus der Filmbranche, die Gelder und Interesse vermisst;
seien es durch Zweifel am Qualitätsanspruch bei Programmgestaltung
und auch Produktionstätigkeit; seien es die schwindenden ZuseherInnenzahlen;
seien es verschwindende Formate; sei es schließlich das Defizit der Objektivität
selbst, das als Verlust von Kritikfähigkeit immer öfter moniert wird – in dieser
Situation werden Diskussionen wie jene um „Artikel 7- Unser Recht!“ per se zu
einem Instrument, das vor allem die eigenen hausgemachten Defizite bloßlegt.
Wenn eine Generaldirektorin erst durch ihr eigenes Aufsichtsgremium – vielleicht
– zu einer Antwort bewegt werden kann, wenn die MitarbeiterInnen unterschiedlicher
Ränge rhetorisch zwischen anscheinendem Maulkorberlass und
peinlichen Null-Aussagen wanken, so sind die Alarmglocken für den öffentlichrechtlichen
Rundfunk nicht mehr zu überhören.
Daniela Koweindl
ist kulturpolitische Sprecherin
der IG Bildende
Kunst.
